Die sozietätsunfähigen Mediatoren
Mit der provokanten Behauptung, Mediatoren seien nicht fähig eine Sozietät einzugehen, wird der Tenor einer Entscheidung des BGH vom 29.1.2018 unter dem Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/17 nicht nur in diesem Beitrag zusammengefasst. Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Celle (AGH 16/16) vom 22.5.2017. Er tut der Mediation damit keinen Gefallen.
Bürogemeinschaft mit Anwälten
Dass Mediatoren nicht in der Lage seinen eine Sozietät (Bürogemeinschaft) einzugehen, ist natürlich nur die halbe Wahrheit. Das Verbot beschränkt sich nämlich nur auf Bürogemeinschaften mit Anwälten. Dass und inwieweit Bürogemeinschaften mit anderen Berufen möglich sind, bleibt davon unberührt.
Bei der Entscheidung des BGH ging es um einen ehemaligen Rechtsanwalt, der sich als Mediator niedergelassen hat und mit seinem ehemaligen Sozius eine Bürogemeinschaft (Mediator und Rechtsanwalt) gründen wollte. Die Anwaltskammer hat diesen Plan verhindert, weil der Mediator nicht über ausreichende Schweigerechte verfüge und deshalb ein Verstoß gegen § 59a BRAO vorliege.
Schweigepflicht als Aufhänger
Tatsächlich hat der Mediator – anders als der Rechtsanwalt – nur eine Schweigepflicht. Das bedeutet, er hat kein eigenes Recht, die Aussage zu verweigern, sobald er von der Schweigepflicht entbunden ist. Auch ist ein Verstoß gegen die Schweigepflicht nicht strafbewährt. Damit unterscheidet sich der Mediator von Berufen, die wie der Arzt oder der Pfarrer mit umfassenderen Schweigerechten ausgestattet sind.
Sowohl für den AGH wie für den BGH war dieser Umstand Grund genug, die Erlaubnis für eine Sozietät zwischen einem Anwalt und einem Mediator zu verweigern. Leider wurde nicht auf die Frage eingegangen, wie sich die Rechtslage nun bei Anwaltsmediatoren darstellt. Wenn sie als Mediator tätig werden, unterliegen sie wie jeder Mediator auch dem Mediationsgesetz. Das betrifft auch die Verschwiegenheitspflicht. Müssen Anwaltsmediatoren jetzt ihre Sozietät aufkündigen, wenn sie eine Mediation durchführen wollen und muss der §3 Abs. 3 Mediationsgesetz nicht entsprechend angepasst werden?
Zersplittertes Berufsbild
Die Entscheidung – oder besser gesagt die in den Entscheidungen aufgedeckte Rechtslage – konterkariert die Bemühungen um ein einheitliches Berufsbild für Mediatoren. Sie bestätigt, dass der Begriff Anwaltsmediator nicht mehr lediglich ein Hinweis auf den Ursprungsberuf ist, sondern der Hinweis auf einen wegen §§ 2 Abs. 3 RDG, 59a BRAO und 18 BORA irgendwie anderen Mediator. Tatsächlich ist der Anwaltsmediator rechtlich privilegiert.
Eigentlich sollte – bei einem vollständig ausgebildeten Mediator – der Ursprungsberuf keine Rolle mehr spielen. Nur so kann der Kunde davon ausgehen, dass der Anwalt genügend Kenntnisse in Psychologie und Soziologie vorhält so wie der Psychologe als Mediator genügend Rechtskenntnisse besitzt, um die Mediation fehlerfrei durchzuführen. Die Zersplitterung des Bildes über Mediation verwirrt aber nicht nur den Kunden.
Auch in der Entscheidung des BGH vom 21.9.2017 IX ZR 34/17 wird deutlich, dass der BGH ohne Grund von einem unterschiedlichem Haftungsrecht des Mediators und des Anwaltsmediators auszugehen scheint. Sind ihm die Pflichten des Mediators nicht bekannt? Eine Auseinandersetzung mit den Pflichten und eine Zusammenstellung der Pflichten findet sich bei Wiki to Yes.
Gesetzliche Bereinigung
Wegen der vielen, scheinbar unbedeutenden gesetzlichen Ungereimtheiten trägt auch der Gesetzgeber dazu bei, dass die Mediation nicht den Erfolg hat, den er ihr gerne zuschreiben würde. Um Unklarheiten und Ungereimtheiten beseitigen zu helfen, wird bei Wiki to Yes unter anderem eine Watchlist geführt, die den Bedarf für Gesetzesänderungen zur Förderung der Mediation über die auf einen zu engen Fokus beschränkte Evaluierung des Mediationsgesetzes hinaus erfasst. Natürlich sind die zuvor genannten Gesetze dort neben anderen Vorschriften aufgeführt, die der Förderung der Mediation im Wege stehen.
Schauen Sie sich die Liste einmal an und helfen Sie, die Watchlist zu komplettieren und bekannt zu machen.
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