Was hat der Mediator da nur gemacht?

Kann ich den Mediator zur Rechenschaft ziehen? Die Haftung des Mediators ergibt sich nicht (zumindest nicht unmittelbar) aus dem Mediationsgesetz. Da die Mediation ein privatrechtliches Verfahren ist, ergeben sich Fragen der Haftung aus dem Zivilrecht, mithin dem BGB. Es ist nicht ganz unkompliziert.

Alles richtig gemacht?

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Die einfache Regel lautet:

Wenn der Mediator die Regeln der Kunst beachtet, dann kann nichts passieren 🙂

Die Frage ist also: Was sind die Regeln der Kunst in der Mediation? Eine Zusammenstellung enthält „Mediation geregelt„. Kunstfehler zu identifizieren ist nicht einfach. Es genügt nicht zu sagen, da hat der Mediator etwas falsch gemacht. Der Fehler muss nachhaltig sein und zu einem Schaden führen.

    Typische Fehler aus der Sicht der Medianden sind: 

    • Mangelnde / fehlende Neutralität
    • Falsche Entscheidungsvorgaben (siehe hier)

    Typische Fehler aus professioneller Sicht sind:

    • Meinungsbildungen
    • Beratung
    • Unzureichende Absicherungen (Vertraulichkeit)
    • Unzureichende Erläuterungen zum Verfahren
    • Falsche Konfliktparteien
    • Falsches Mediationsmodell (evaluative Mediation wo die transformative angezeigt ist) und unterlassener Hinweis
    • u.s.w.

    Siehe auch die Beschwerdestatistik aus Holland.

    Expertisen

    Ein Anwaltsmediator wurde von einem Gericht mit dem Argument frei gesprochen, dass er als Mediator nicht berate und auch nicht entscheide. Wenn der Anwalt nicht als solcher sondern als Mediator tätig werde, dann käme eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung nicht in Betracht. Der Richter hat zwar das Prinzip der mediation richtig erkannt. Auch dass ein Anwalt, der als Mediator tätig wird nicht für Rechtsberatung haftet – wenigstens nicht grundsätzlich. Wenn der Anwaltsmediator aber nicht deutlich genug auf seine Rolle als Mediator hingewiesen hat und wenn er Informationen gegeben hat, dann trägt er dafür die Verantwortung. Auch ist zu bedenken, dass die Parteien ihre Einigung offenbar bereuen. Sonst würden sie keinen Schadensersatz geltend machen. Jetzt taucht die Frage auf, ob der Anwaltsmediator die innere Bereitschaft der Medianden zum Vertragsabschluss auch hinreichend geprüft hat. Es gibt also viele Fallstricke für den Mediator.

    Falls Sie als Mediand, Richter, Anwalt oder Mediator zu fragen haben, ob ein Mediationsfehler für das Scheitern der Mediation ursächlich war und gegebenenfalls einen Schaden verursacht hat, empfehlen wir, unseren Sachverständigen und Gutachter einzuschalten.

    Gerne können Sie sich auch mit Fragen an den Verband wenden.

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    Beiträge zur Haftung