Liebe Freunde
Am Mittwoch (30.11.11) steht das „Gesetz zur Förderung der Mediation ….“ wieder auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses. Dazu liegt ein Änderungsantrag der CDU/CSU-FDP Fraktionen vor. Schon bei flüchtigem Hinsehen fällt auf, dass es keine Richtermediatoren geben soll. § 278 Abs.5 ZPO: „Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen Güterichter als beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.“ Ausweislich der Begründung macht der Güterichter keine Mediation, weil er dafür zu viel darf. Die unseelige Dreigeteiltheit der Mediation entfällt.
Wirklich neu ist der Ansatz des § 6 Mediationsgesetz (Art. 1). Jetzt sind die Ausbildungsvereine und deren Fähigkeit, endliche einheitliche Standards zu schaffen (s. Begründung) gefragt, sonst wird letztendlich eine staatliche Stelle darüber entscheiden, wer sich Mediator nennen darf, oder nicht.
Es sei der geneigten Leserin und dem geneigten Leser überlassen, sich selbst ein Bild zu machen. Meine Leinwand ist, soweit es die Förderung der Mediation durch das Gesetz betrifft, weiß geblieben. Eine neue/bessere Streitkultur befördern? Fehlanzeige, denn eine solche wäre erst zu vermelden, wenn keine Richter, in welcher Funktion auch immer, für viele Fälle nicht mehr nötig sind.
Ich habe einmal zusammen gesucht, worin man eine Förderung der außergerichtlichen Mediation sehen könnte:
§ 7 Mediationsgesetz
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhabenvereinbaren, die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.
(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person gebilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die Absicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Abs. 1 zu Stande Gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
§ 253 Abs. 3 ZPO
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1. Die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Beilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.
§ 278 a) ZPO
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Beilegung vorschlagen.
Zu § 23 Abs. 1 S. 2 FamFG wird folgender Satz (für die Rechtsanwälte) eingefügt:
Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Beilegung vorausgegangen ist sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.
§ 135 FamFG
Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
(1) das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem Kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung…..
Die gleiche Anordnungsmöglichkeit soll jetzt auch nach Paragraph 156 FamFG gegeben werden.
Allerdings: §155 mit dem neuen Abs. 4 FamFG
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Abs. 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Beilegung ausgesetzt nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.
Das war´s!
Also, entweder, man hat das „Glück“, sich an einem Forschungsvorhaben beteiligen zu können, oder das Glück, dass der Richter gewogen, bzw. im Alltagsgeschäft überhaupt dazu in der Lage ist, an die Mediation zu denken oder ein Anwalt hat einen Fall, den er für die Mediation geeignet hält, dem es dann aber absolut frei steht, was er damit macht. Der Willkür sind hier Tür und Tor geöffnet.
Nicht nur angesichts der Tatsache, dass seit dem 01.01.11 in der Schweiz ein Mediationsversuch dem Prozess voraus gegangen sein muss (neben Italien und Bulgarien – in letzter Zeit), sondern weil nur auf Familienfolgesachen beschränkt und da nur eine Pflicht zur Information, halte ich meine Anregungen in Form des § 133 a) FamFG für das Mindeste, was man für die außergerichtliche Förderung der Mediation gerade in diesem, für die Familien und der Gesellschaft äußerst wichtigen Bereich, tun kann. Die von mir als Begründung gesammelten statistischen Daten sprechen, bezüglich der Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung, für mich eine überdeutliche Sprache.
Nach § 133 FamFG sollte folgender § 133 a) eingefügt werden:
§ 133 a)
Antragsvoraussetzungen für nicht notwendige Folgesachenverfahren
(1) Werden mit dem Scheidungsantrag auch nicht notwendige Folgesachen oder nicht notwendige Folgesachen gesondert anhängig gemacht, muss dem Antrag eine Bestätigung eines Mediators beigefügt sein, dass der/die Antragsteller/in sich über die Prinzipien, den Ablauf und die Möglichkeiten einer Mediation informiert hat.
(2) Über eine geltend gemachte Unzumutbarkeit entscheidet der Richter nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) Das Gericht weist bei der Zustellung der Antragsschrift die Gegenseite auf die Möglichkeit einer Mediation und auf § 135, FamFG hin.
Da wäre wenigstens einmal ein Anfang gemacht. Die bisherigen Vorhaben halte ich, mit Verlaub, für Augenwischerei.
P.S.: Einen Satz aus der Begründung zu § 1 Abs. 1 Mediationsgesetz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.
„Die Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Güterichterkonzept führt zu einer klaren gesetzlichen Abgrenzung der richterlichen Streitschlichtung von der Mediation. Während ein Richter in seiner Eigenschaft als gerichtsinterner Mediator sich jeder rechtlichen Bewertung zu enthalten hat und keinen Lösungsvorschlag machen sollte, kann der Güterichter u.a. rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien Lösungen für den Konflikt vorschlagen. “
Für mich ist das ein Freibrief für den Güterichter, mehr Druck ausüben zu können, als dies dem entscheidenden Richter möglich wäre. Ein Vergleich, auf „Vergleich“ komm raus. In der Tat, eine klare Abgrenzung;-)
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.