Das Mediationsgesetz ist seit dem 28.6.2012 in Kraft. Es stellt nur wenige Regeln auf. Es hinterlässt den Eindruck, als ginge es hauptsächlich darum, die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung zu implementieren. Wenige Regeln sind aber auch Regeln. Sie können empfindliche Konsequenzen haben, wenn sich daran Rechtsfolgen knüpfen. Sie können auch in die Irre leiten, wenn sie falsch verstanden werden oder undifferenziert zur Anwendung kommen. Nicht nur Mediatoren sollten sich deshalb über die rechtlichen Bedingungen, ihre Tragweite und Konsequenzen für die Mediation bewusst sein.
Die Frage nach der rechtlichen Handhabung beginnt mit der Frage nach der Rechtsnatur der Mediation, dem anzuwendenden Rechtsquellen und den sich daraus ergebenden möglichen Behandlungsfehlern. Sie betrifft nicht nur jeden Mediator, insbesondere Anwalts- und Notarmediatoren, sondern auch die Güterichter, obwohl sie nicht unter das Mediationsgesetz fallen. Gewollt oder nicht sind auch die beratenden Anwälte und die entscheidenden Richter betroffen, denn sie haben sich schon wegen des § 253 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO aber auch wegen ihres Dienstleistungsangebotes zunehmend mit Fragen rund um die Mediation auseinanderzusetzen. Das Urteil des AG Lübeck (AG Lübeck 29.09.2006, 24 C 1853/06) liefert nur ein Beispiel dafür, wie wichtig es ist, diese Fragen korrekt zu beantworten und die Haftungsrelevanz des professionell tätigen Mediators einwandfrei einzuschätzen. Dort wurden gravierende Mediationsfehler übersehen. Das Gericht hatte die Vorgehensweise des Mediators nicht an den Regeln der Kunst gemessen, obwohl sie zweifellos verletzt wurden. Dort hatte der Anwaltsmediator Glück. Ein Richter, der sich mit der Mediation auskennt, hätte anders entschieden. Wenn sich der Gegenanwalt ausgekannt hätte, hätte er den Prozess für seinen Mandanten leicht gewinnen können. Auf den ersten Blick hat das Mediationsgesetz lediglich einige Standards festgeschrieben. Im Zusammenspiel ergeben die Wesensmerkmale, die einzufordernde Struktur und die Prinzipien neben einigen spezialgesetzlichen Regelungen jedoch klare Anweisungen, die den Handlungsspielraum des Mediators präzise bestimmen lassen.
Wenn von 100 Kunstfehlern die Rede ist, so mag diese Zahl symbolisch verstanden werden. Tatsächlich ist die Fehlerquelle noch größer. Allerdings gibt es eine nachvollziehbare am Recht zu orientierende Systematik, welche die Fehlerquellen zweifelsfrei aufdecken lässt. Arthur Trossen ist ehemaliger Richter. Er arbeitet seit Jahren als Mediator, Dozent und Ausbilder. Er ist Herausgeber eines interdisziplinären Lehrbuchkommentars zum MediationsG, der unter dem Titel „Mediation geregelt“ demnächst erscheinen wird. Hier findet sich ein systematischer Zugang zur Mediation bei dem nicht nur das Mediationsrecht, sondern erstmalig auch die möglichen Behandlungsfehler konkret aufgelistet und nachgewiesen werden. Aber nicht nur das. Arthur Trossen wird alle zwingenden wie disponiblen Regeln zur Mediation zusammenfassen und auf deren Rechtsfolgen hin präsentieren. Er wird eine Methodik vorstellen, wie sich die Mediation zum Recht verhält und wie Fehler aufzuspüren und mithin zu vermeiden sind. Den Schlüssel dazu liefert nicht nur das Mediationsgesetz. Die Haftungsfragen sind allerdings nicht allein dort sondern im Zusammenspiel mit anderen Rechtsgrundlagen zu lösen. Schließlich ergeben auch die Verfahrensgesetze Bezüge zur Mediation, die ein Anwalt oder ein Richter nicht übersehen werden sollte. Wie sich die rechtlichen Grundlagen der Mediation und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen auch hinsichtlich der Gestaltung des Mediationsvertrages rechtsfehlerfrei ableiten lassen ist das Thema der Veranstaltung, die der HAV am Mittwoch, 26. Februar 2014, 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Zimmer B 200, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg anbietet. Die einfühlsame Kenntnis des Mediationsrechts ist ein Muss für jeden, der mit Mediation direkt oder indirekt zu tun hat. Gemessen an der nunmehr im Entwurf vorliegenden RVO deckt das Seminar bei 8 Ausbildungsstunden einen wesentlichen Teil der geforderten Ausbildung zum Recht zur Mediation und kann als solche bescheinigt werden.
In der Tat ist die Beschäftigung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen unausweichlich. Auch vor dem Mediationsgesetz war dies bereits so.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung auf diesem Gebiet entwickelt.
Bei Änderungsbedarf kann ja im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren die Legislative sich dann selbst vor dem Erlass des Gesetzes in einer Mediation klar werden, was wie und überhaupt geregelt werden kann, darf oder muss.
Gruß
Wolfgang