CBM vs. internationale vs. interkulturelle Mediation
Der Begriff CBM (Cross Border Mediation oder grenzüberschreitende Mediation) ist mit der 2008 EU Mediations Richtlinie (2008/52/EC) geprägt worden. CBM-Mediatoren sollten sich im Klaren darüber sein, dass der Begriff einschränkt, weil er nicht alle internationalen Fälle abdeckt und gegen die internationale Mediation abzugrenzen ist. Streng genommen müsste man zwischen der CBM als grenzüberschreitenden Fall und der CBM als grenzüberschreitende Mediation unterscheiden.
In Absatz 8 des Vorwortes zur 2008 EU Mediations Richtlinie (2008/52/EC) wurde ausgeführt: “
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten nur für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gelten“.
Damit war der Begriff Cross Border Mediation geprägt – und auf die Art der Streitigkeit bezogen. Eine CBM wird angenommen, wenn die Parteien beispielsweise in verschiedenen Ländern zuhause sind. Ein österreichischer Weinhändler kauft Wein bei einem italienischen Winzer (siehe https://www.in-mediation.eu/beispiel-onlinemediation). Was aber, wenn die Mediation zwischen zwei Parteien derselben Nationalität statt findet, die auch im selben Land wohnen, jedoch von einem Mediator im Ausland durchgeführt wird? Was wenn die Parteien aus Österreich zu einem Mediator nach München reisen, um dort die Mediation durchzuführen? Begrifflich wäre dies dann keine CBM i.S.d. 2008 EU-Mediations-Richtlinie aber eine Mediation, bei der „internationales Recht“ zur Anwendung kommen kann. Der Begriff der CBM ist also nicht ganz zutreffend. Es wäre angebracht, zwischen der CBM, der internationalen Mediation (also der Mediation, die internationales Recht tangiert) und der interkulturellen Mediation zu unterscheiden.
Nun haben wir das Problem, dass eine gute Ausbildung zur CBM all diese Aspekte zu lehren hat – ganz abgesehen von den technischen Problemen, die sich bei manchen internationalen Fällen aus der großen Distanz ergeben. Umgekehrt muss eine interkulturelle Mediationsausbildung zumindest ebenso auf die internationalen Aspekte eingehen. Es kann durchaus sein, dass ein türkisches Ehepaar, das in Deutschland wohnt, die Scheidung nach türkischem Recht durchführt und dass der deutsche Richter auch türkisches Recht anzuwenden hat. Der gleichen Frage hätte sich auch der Mediator zu stellen. Jetzt wären also Fragen des internationalen, sowie des ausländischen Rechts zu klären aber auch die Berührungspunkte der verschiedenen Kulturen anzusprechen, um behutsam mit der doch sehr unterschiedlichen Vorstellung von Familie umgehen zu können.
Die genaue wissenschaftliche Abgrenzung dieser Begrifflichkeiten und die Darstellung der rechtlichen Besonderheiten und Konseuqnzen erfolgt in „Mediation geregelt„, einem demnächst erscheinenden umfassenden Lehrbuchkommentar zum Mediationsrecht.
Lieber Frank, die begriffliche Schärfte tut der Mediation gut. Wäre Inter-Mediation ein denkbarer Oberbegriff, der alle Formen der internationalen, interculturellen und grenzüberschreitenden Mediationen zusammenfasst?