Wenn ein Rechtsanwalt eine Mediation durchführt (Anwaltsmediator), muss auch er die Regeln der Kunst beachten, welche ihm durch die Mediation in Form von Standards vorgegeben sind. Die Entscheidung des AG Lübeck (AG Lübeck 29.09.2006, 24 C 1853/06) wird dem Mediationsrecht nicht gerecht. Es ging um die Geltendmachung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes, der im vorliegenden Fall als Mediator aufgetreten war.
Schon die Beschreibung der Fallbehandlung erschreckt. Im Kern geht es um die Frage, ob die von dem Anwaltsmediator vorgelegte und auf Steuerbescheinigungen basierende Unterhaltsberechung korrekt war oder nicht. Das Urteil führt aus:
„Der Anspruch auf die Vergütung im Falle der Kündigung entfällt gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Auftraggeber das Dienstverhältnis aufgrund eines vertragswidrigen Verhalten des Dienstverpflichteten kündigt und die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. … Für einen Vertrag über eine anwaltliche Mediation gilt nach Auffassung des Gerichtes nicht anderes, da auch dieser Vertrag ein Anwaltsvertrag ist. Wird die Mediation durch einen Anwalt angeboten, dann ist sie eine anwaltliche Dienstleistung, für die der Anwalt im Rahmen der mediationsfachlichen Regelungen genauso einzustehen hat, wie für alle anderen anwaltlichen Dienstleistungen auch. Der danach grundsätzlich mögliche Einwand aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB greift in der Sache jedoch nicht durch, weil ein Fehlverhalten des Klägers nicht festzustellen ist. Ein Fehlverhalten liegt insbesondere nicht in einer möglicherweise falschen Unterhaltsberechnung. Zwar ist aufgrund eines normalen Anwaltsvertrages der Rechtsanwalt verpflichtet, einen Mandanten bei der Entscheidung über die Annahme eines Vergleichsvorschlages gründlich über das Für und Wider zu beraten und auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen eine Prognose darüber zu treffen, wie sich ein Rechtsstreit möglicherweise entwickeln wird. Eine Verletzung dieser Pflicht kann vorliegen, wenn er seinen Mandanten nicht zutreffend über die Berechnung eines Unterhaltsanspruches aufklärt (vgl. KG Berlin, KGR Berlin, 2005, 89 – 90; OLG Köln FamRZ 96, 942 – 944). Diese Sorgfaltspflichten eines eine Partei vertretenden Rechtsanwaltes treffen einen Rechtsanwalt, der als Mediator tätig wird, jedoch nicht in gleicher Weise. Wesen einer Mediation ist es nämlich, dass ein Mediator im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung und Schlichtung tätig wird. Der Anwalt nimmt also nicht die Interessen einer Partei wahr, was sich auch schon daraus ergibt, dass ihm jede weitere Tätigkeit für eine Partei allein generell nach § 43 a Abs. 4 der BRAO untersagt wird. …“
Wir haben hier den Fall, dass ein Anwaltsmediator auf Grund seiner Sachkenntnis Informationsn ins Spiel bringt, die er dann auch noch als richtig verteidigt. Hier liegt der Ansatz für ein Fehlverhalten, der vom Amtsgericht weder geprüft noch bewertet wurde. Gerade ein Anwaltsmediator hat eine gesteigerte Pflicht, darauf hinzuweisen, dass er in einer Mediation NICHT als Anwalt tätig wird. Bedenklich ist bereits, dass der Anwaltsmediator wohl Ergebnisse vorgerechnet hat statt sie von den Parteien entwickeln zu lassen. Auffällig ist auch der Satz ium Urteil:
„Nach Erhalt des Schreibens (des Mediators!!!) verlangte der Beklagte auch unter Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten eine Abänderung der Unterhaltsberechnung und lehnte die Durchführung weiterer Mediationssitzungen ab“.
Hier wird deutlich, dass der Mediator seine Rolle nicht geklärt hat und durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, dess es an ihm liege, Entscheidungen zu treffen. Das Verhalten des Anwaltsmediators passt in eine Schlichtung, nicht in eine Mediation. Es liegt somit ein grober Verfahrensfehler vor.
Das Amtsgericht hätte diesen Fragen nachgehen müssen, denn der Mediator hat ein „gefährliches Spiel“ gespielt. Er hat das Verhandlungsmodell der Mediation verlassen. Ob dieser Fehler zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt hätte bedarf einer weiteren Prüfung. Die Prüfung würde sich auf die Relevanz des fehlverhaltens in der mediation beziehen. Hier kommt der Verdacht auf, dass der Parteivertreter, der von der Partei schließlich eingeschaltet wurde, nicht wirklich weiß, was eine Mediation ist und dass der Vorschlag ja auch nur ein Schritt zur Lösungsfindung ist. Er hätte also die veränderte Berechnung in die Mediation einbringen können, wo der Mediator dann die unterchiedlichen Rechtsmeinungen auf die Interessenlage hätte zurückführen müssen. Als ein mit der Mediation vertrauter Rechtsbeistand hätte er auch den Fehler des Mediators ansprechen und zur Diskussion stellen müssen, vbevor es zur Eskalation kommt.Die Frage ist, wie wirkt sich das Verhalten der Fachleute jetzt auf das Konfliktverhalten und den von den Partein zu klärenden Fragen aus? Wahrscheinlich sind nicht nur die Unterhaltsfragen danach in Gerichtsprozessen abgewickelt worden.
Was das Zusammenspiel der Fachleute bewirkt hat ist die Überführung von an und sich gebotenen und offenbar noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen über die Interessen (damit sind die Motive gemeint!!!) in eine Verhandlung über Lösungen.
Festzustellen ist, dass einer der Medianden mit der vorgegebenen Berechung überhaupt nicht zurecht gekommen war. Festzustellen ist auch, dass den Mediator zwar nicht die Sorgfaltspflichten eines eine Partei vertretenden Rechtsanwaltes treffen. Nichtsdesto kann und muss er, wenn er schon Informationen und gar Lösungsvorschläge einbringt diese so sorgfältig einführen, dass die parteien sioe beide nachvollziehen können. Das schließt eine neutrale Beratung ein, in der die Grenzen des rechtlichen Rahmens offen gelegt werden. Wohl bemerkt: Vorschläge, die eine Lösung vorgeben sind ohnehin höchst riskant. Sie sind von Vorschlägen und Beratungen zu unterscheiden, die nach der Lösungsfindung stattfinden. Das ist auch der Grund, warum WATNA/BATNA erst nach der Lösungsfindung, also erst gegen Ende der Phase 4, zum Tragen kommt.
Das mag daran liegen, dass sie vorgegeben und nicht erarbeitet wurde. Möglich ist aber, dass der Mediator die Vorgabe nur als eine Orientierungshilfe angesehen wissen wollte.
Der Grundsatz ist: Wenn ein Mediator Informationen einbringt, dann haftet er für deren Korrektheit und ist dafür verantwortlich, dass die Parteien diese nachvollziehen können um sie zu ihrer eigenen Entscheidungsgrundlage zu machen.
[…] zu verweigern. Leider wurde nicht auf die Frage eingegangen, wie sich die Rechtslage nun bei Anwaltsmediatoren darstellt. Wenn sie als Mediator tätig werden, unterliegen sie wie jeder Mediator auch dem […]
Bemerkenswert finde ich auch das Zitat: „Nach Erhalt des Schreibens (des Mediators!!!) verlangte der Beklagte auch unter Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten eine Abänderung der Unterhaltsberechnung“. Der Mediator wurde scheinbar sogar wie ein Richter angesehen. Ich finde es bedenklich, dass dies sogar noch alles im schriftsätzlichen Vortrag festgehalten wird, ohne dass es jemandem auffällt.
„Wir haben hier den Fall, dass ein Anwaltsmediator auf Grund seiner Sachkenntnis Informationsn ins Spiel bringt, die er dann auch noch als richtig verteidigt. Hier liegt der Ansatz für ein Fehlverhalten, der vom Amtsgericht weder geprüft noch bewertet wurde.“(s.o)
Der entscheidende Punkt wird im Tatbestand des Urteils unter Nr. 6 festgestellt. Dadurch, dass der Mediator von sich aus den Unterhalt berechnet hat, hat er die Rolle als Mediators verlassen und ist in rechtliche Beratung über gegangen. In der Tat“ „Es liegt somit ein grober Verfahrensfehler vor.“(s.o.).
Schlimmer noch. Darin, dass der Beklagte „eine Abänderung der Unterhaltsberechnung“ (s.o. Zitat Urteil) verlangt, liegt konkludent der Vorwurf der Parteilichkeit.
Wenn das Gericht ausführt: „Wesen einer Mediation ist es nämlich, dass ein Mediator im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung und Schlichtung tätig wird.“, ist das schlichtweg falsch! Das Gericht wirft hier Schlichtung (wohl im Sinne von Befriedung) und Mediation, in einen Topf und sorgt somit für Begriffsverwirrung. Die Schlichtung ist ein anderes Verfahren in dem der Schlichter konkrete Rechtslösungen vorschlagen darf. Dem Mediator ist dies untersagt (§ 2 Nr. 4 RDG).
Jeder (Anwalts-) Mediator muss sich im Klaren sein, dass ihn seine Medianden leicht auf´s Glatteis führen können. Sie vereinbaren eine Mediation und wollen die Lösung vom Mediator „serviert“ bekommen. Das hat der Kläger auch zugelassen.
Nicht umsonst gilt in der Mediation, dass diese im Gespräch stattzufinden hat und Lösungen gemeinsam von den Medianden zu entwickeln sind. Davon hat sich hier der Mediator weit entfernt.