Das Bundesrecht hat in der Schweiz die Möglichkeit einer Mediation im Jugendstrafrecht (ab 2007) und im Zivilbereich (ab 2011) eingesetzt. Im Erwachsenenstrafrecht ist die Mediation im gerichtlichen Rahmen nur in gewissen Fällen möglich – sie bleibt jedoch selbstverständlich offen auf privater Basis ausserhalb eines Gerichtsverfahrens.
Mediatoren als Staatsangestellte
Der Kanton Freiburg hat sich entschieden, für Mediation im Jugendstrafrecht nicht private Mediatoren zu verpflichten, sondern eine öffentlich-rechtliche Mediationsstelle zu schaffen, welche der Justizdirektion angegliedert ist (Staatsangestellte).
Nach dem Freiburger Modell für Mediation in Jugendstrafsachen kann das Jugendgericht so auf einen institutionellen Partner zählen, dessen Arbeitsweise und Praxis es genau kennt und mit dem es eine langfristige Zusammenarbeit aufbauen kann.
Im Jahr 2010 nannte das Ministerkomitee des Europarats in seinen Leitlinien für eine kinderfreundliche Justiz das Freiburger System für Mediation in Jugendstrafsachen als Beispiel für eine europaweit „Best Practice“. Die Pionierrolle des Kantons Freiburg fand eine internationale Anerkennung.
Nach 10 Jahren Tätigkeit mit dieser Art der delegierten Mediation zieht der Kanton Freiburg folgende Bilanz:
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Erfolgreiche Mediation in 75 % der Fälle
In zehn Jahren hat das Jugendgericht dem Büro für Mediation in Jugendstrafsachen 896 Fälle mit 1427 beschuldigten Minderjährigen und 1068 Opfern und Geschädigten delegiert.
Die Erfolgsrate ist beispielhaft: In 75 % der Fälle führte der Prozess zu einer Mediationsvereinbarung und in 5 % zu einem Rückzug der Strafklage. Nur 20 % der Fälle gingen für eine rein strafrechtliche Bearbeitung zurück ans Gericht.
Der Nutzen des Mediationsprozesses für die Jugendstrafrechtspflege, die von einer beachtlichen Anzahl Fälle entlastet wird, ist offensichtlich. Noch grösser ist er jedoch für die betroffenen Konfliktparteien. Im Gegensatz zur Justiz, wo sie sich in einem Prozess gegenüber stehen, an dessen Ende das Gericht ein Urteil und eine Strafe ausspricht, macht die Mediation Täter und Opfer insofern zu Akteuren des Justizvollzugs, als beide Parteien mit Unterstützung des Mediators gemeinsam eine Lösung (Wiedergutmachung) erarbeiten und akzeptieren.
Diese Methode ermöglicht dem Opfer, vom Täter wirklich angehört und als Opfer anerkannt zu werden, was zum posttraumatischen Heilungsprozess beiträgt.
Der Täter wird sich durch das Eintreten in einen Dialog mit dem Opfer seiner Taten und ihrer Konsequenzen stärker bewusst und akzeptiert so eher die Notwendigkeit einer Wiedergutmachung. Der Nutzen einer solchen frühen Bewusstwerdung zeigt sich auch in Sachen Gewaltprävention, denn Minderjährige, die eine Mediation durchlaufen konnten, haben im Vergleich weniger die Tendenz, eine Straftat der gleichen Art zu begehen.
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Die Art der Fälle waren in grosser Mehrheit einfacher Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Sachbeschädigung (Graffiti), einfache oder schwere Körperverletzung, Beleidigungen, Belästigungen, häusliche Gewalt (Kind – Eltern), Nötigung, Erpressung, Drohung, Missbrauch von Telefon oder Computern sowie strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität.
Staatlich vereidigte Mediatoren
Für Fälle im Zivilbereich und im Erwachsenenstrafrecht hat sich der Kanton Freiburg entschieden, dafür geeignete Mediatoren durch eine Kommission zu ernennen und für ihr Amt vereidigen zu lassen.
Nebst der Anerkennung einer Vereinigung (Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation, Schweizerischer Dachverband Mediation, Schweizerischer Anwaltsverband oder Schweizerischer Verein für Mediation) benötigen die Mediatoren Erfahrung und Kenntnis im betroffenen Fachgebiet und ein Strafregister ohne Eintrag.
Zur Amtsübernahme ist folgender Eid oder feierliches Versprechen abzulegen:
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Ich schwöre oder ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen:
– Meine Aufgabe unter Beachtung der Gesetze, mit Ehrenhaftigkeit, Kompetenz und Menschlichkeit auszuüben;
– Die mit meiner Aufgabe verbundene Unabhängigkeit zu wahren;
– Im Verfahren keinerlei Druck auf die Parteien auszuüben, um ihre Zustimmung zu einer Einigung zu erlangen, die nicht frei ausgehandelt worden wäre;
– Dafür zu sorgen, dass die Konfliktbeteiligten eine freiwillige und besonnene Vereinbarung abschliessen;
– Auf keine Weise mehr ins Verfahren einzuschreiten, sobald meine Aufgabe erfüllt ist;
– Den vertraulichen Charakter der Mediation zu bewahren;
– Die Berufsregeln zu beachten
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Mit „Berufsregeln“ sind diejenigen des Schweizerischen Dachverbandes Mediation gemeint.
Bei Verletzung dieser Regeln kann der Mediator eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Busse bis zu CHF 10‘000 erhalten. Er kann zudem für zwei Jahre gesperrt werden oder die Berufsausübungsbewilligung kann ihm entzogen werden.
Auch im Jugendstrafverfahren kann sich die zuständige Behörde statt an das Büro für Mediation in Jugendstrafsachen an einen der vereidigten Mediatoren wenden. Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Büros für Mediation (Angestellte der Justizdirektion) üben die vereidigten Mediatoren ihre Tätigkeit auf eigene Verantwortung aus. Die Haftung des Staates ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Mediatoren als Staatsangestellte und vom Staat vereidigte Mediatoren anstelle von freien Mediatoren?
Wobei sich der Staat zur Qualitätsüberprüfung auf Private abstützt (anerkannte Mediationsverbände) und die Berufsregeln vom wichtigsten Verband, dem Schweizerischen Dachverband Mediation, übernimmt.
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