Der Anwalt (nicht der Sachbearbeiter des Falles) schließt in einem Ehegattenunterhaltsprozess im Termin auf Empfehlung des Gerichts einen Vergleich, in dem ihm eine Widerrufsfrist zugebilligt wurde. Nach dem Termin bespricht er die Sache nochmals mit dem Mandanten. Jetzt stellt sich heraus, dass die Ehefrau in ihrer Unterhaltsklage die Eigenheimzulage verschwiegen hatte, so dass der im Vergleich vorgeschlagene Ehegattenunterhalt zu hoch festgesetzt wurde.
Was macht der Richter nachdem der Anwalt den Vergleich widerruft?
Der Richter kann die Information nicht ignorieren. Er sollte deshalb prüfen, ob der Vorwurf des Falschvortrages stimmt und daran Konsequenzen knüpfen, so dass der RA beim nächsten mal vorsichtig ist und darauf achtet, dass der Mandant korrekt vorträgt. Falls sich der Verdacht des Falschvortrages herausstellt könnten derart erzieherische Sanktionsmöglichkeiten sein:
– PKH Entug wegen Falschvortrages
– Akte an STA mit der Prüfung einer Tatbeteiligung des RA
– Verwirkung des Unterhaltes
Der Richter wird für den fall des Widerrufes einen Verkündungstermin bestimmt haben und daher im Zweifel eine Entscheidung verkünden. Der Rechtsanwalt sollte seinen Widerruf dahin gehend begründen, dass der Widerruf aufgrund der nicht berücksichtigten Eigenheimzulage erfolgte und grundsätzlich seine Vergleichsbereitschaft signalisieren. Sollte dann ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung statt finden, um eine vergleichsweise Regelung unter Berücksichtigung der Eigtenheimzulage zu erzielen.