Hier finden Sie eine Menge an Beispielen für Onlinemediationen. Die Videobeispiele werden von einem Mediator zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass die durchgeführten Mediationen zum Einen nur Simulationen sind und zum Anderen auf dem amerikanischen Modell einer Shuttle Mediation aufbauen.Trotzdem ist es interessant, sich die Beispiele einmal anzuschauen.
Hier gelangen Sie zu den Webseiten, wo Beispiele einzusehen sind:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sicherlich mag dieses Video einen gewissen Einblick in eine Online-Mediation geben, allerdings bleiben hier viele Punkte unbeachtet. Per Video kann man sicherlich kommunizieren, aber wie will man gemeinsam arbeiten? Ergebnisse plastisch/grafisch darstellen?
Skype ist ein Tool mit sehr vielen Einschränkungen. Keine Erarbeitung von Ergebnissen, keine schriftliche Dokumentation usw…
Da sind inzwischen deutlich bessere Systeme am Markt, die insbesondere rechtliche Fragen klären, die eine effektive Dokumentation beinhalten. Und die vor allem in der Ausbildung entsprechende CBM-Inhalte vermitteln. Insbesondere sei hier unsere Plattform MESUTRAIN (http://www.mesutrain.com/odr-system-mesutrain.html) zu nennen.
Ich habe mir tatsächlich die Mühe gemacht, das Video anzuschauen. Am besten hat mir der Hund gefallen, der während des Gesprächs mit der italienischen Partei im Hintergrund gebellt hat. Das hat so was italienisches ;-). Es zeigen sich die Vorteile dieses Verfahrens bei einer internationalen Auseinandersetzung. Die Mediatorin ist somit in jedem Fall einmal eine Sprachvermittlerin. Auffällig ist, dass die deutschsprachige Kundin überhaupt nicht informiert war und erst einmal Kontakt mit dem italienischen Lieferanten aufnehmen wollte. Sie weiß nicht einmal ob die Lieferung versichert war, hat nicht mit dem Transporteur Kontakt aufgenommen und kann auch den Schaden (Anzahl der zerbrochenen Weinflaschen) nicht benennen. Das Gespräch ist emotionsfrei. Es endet trotzdem mit Vorschlägen zur Einigung. Die Mediatorin hat das gegenseitige Interesse an einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung herausgearbeitet. Ich fühlte mich an die Telefon-Shuttle-Mediation erinnert, die die Rechtsschutzversicherungen anbieten. Die Mediation war ein sondierendes Erstgespräch. Die deutschsprachige Partei hatte auch zugegeben, dass sie erst einmal hören wollte, wie der Lieferant denkt, ehe sie die Sache weiterverfolgt (sie kann ja ggfalls Ansprüche gegen den Transporteur geltend machen). Im deutschen Recht wäre die Rechtslage wohl die, dass mit der Ablieferung der Ware beim Transporteur die Gefahr der Beschädigung auf den Kunden übergegangen ist. Der Lieferant muss also beweisen, dass mangelfrei abgeliefert wurde und er kann volle Zahlung beanspruchen. Spannend finde ich, dass man sich auf die Nachlieferung von 2000 Flaschen eingelassen hat, ohne dass jemals gesagt wurde, wie viele Flaschen denn nun kaputt gegangen sind. Bei dem Video geht es wohl auch nicht um den Fall und die Falllösung, sondern darum zu zeigen, wie eine Onlinemediation abgewickelt werden kann. Eigentlich ist es eine CBM, sodass Fragen des anwendbaren Rechts z.B. anzusprechen wären. Wie angekündigt gibt das Video einen schönen Eindruck von einer Online-Mediation.
Oh je, jetzt habe ich meinen Hund auf der Terrasse zu unrecht beschuldigt. Typisch deutsch? 😉
Für mich ist es auch eine (gute) Demonstration, wie international mediiert werden kann. Dabei stellt sich mir nur die Frage, wie man einen Abschluss konkret dokumentiert, was aber eigentlich nicht zu schwierig sein dürfte. Da muss wohl nochmal die Mediatorin ran. Auch ich war erstaunt, mit wie wenig Sachaufklärung man ausgekommen ist.
Dass nicht geklärt wurde, welches nationale Recht anzuwenden ist, hindert mich nicht daran, hier von einer Cross Boarder Mediation zu sprechen. Die Frage, ob überhaupt und welches Recht (wobei die Rechtslage hier ja fast musterhaft weggelassen wurde) beachtet werden muss, taucht nämlich praktisch nur in dem Fall auf, dass eine Seite beantragt, die Vereinbarung für vollstreckbar zu erklären. S. Art. 6 der EU-Richtlinie (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:136:0003:0008:De:PDF)
Wie die diesbezügliche Problematik gelöst werden kann, steht in Nr. (20) der Richtlinie (also im ersten Teil, wo die Begründungen zur Richtlinie abgedruckt ist).
Der deutsche Gesetzgeber hat die Mediatorenschaft von derartigen Schwierigkeiten verschont, offensichtlich, weil er ihr noch nicht einmal zugetraut hat, überhaupt vollstreckbare Vereinbarungen zu formulieren. Dabei wäre das eigentlich nur ein Ausbildungsproblem.
Die Verantwortung liegt also bei den Notaren.