Das Mediationsgesetz sagt selbst nichts zu seiner Anwendbarkeit, außer dass es eine von einem Mediator durchgeführte Mediation betrifft. Indem es nicht an den Beruf eines Mediators anknüpft, ist es stets anwendbar, wenn ein Mediator iSd § 1 Abs. 2 eine Mediation iSd § 1 Abs. 1 durchführt. Dies wiederum ist der Fall, sobald er eine Streitvermittlung vornimmt, die den Anforderungen des Mediationsgesetzes entspricht und in der die Suche nach einer Lösung auf der Basis der Verstehensvermittlung versprochen wird.
Geht man davon aus, dass sich die Anwendbarkeit des Mediationsgesetzes aus § 1 Abs. 1 und 2 ergibt, dann versagt sein Schutz, wenn der Mediator nicht neutral oder unabhängig ist. § 1 Abs. 2 setzt seine Neutralität und Unabhängigkeit voraus. Wenn das Mediationsgesetz nicht einschlägig ist, kann § 3 Abs. 1 keine Rechtsfolge auslösen.
Anders gesagt: Wenn das Gesetz nicht anwendbar ist, kann es den Mediator (der ja keiner ist) auch nicht zu Informationen verpflichten. Diese Schlussfolgerung würde es nahe legen, die Anwendbarkeit nur auf § 1 Abs. 1 zu erstrecken. Dann würde die Mediation allerdings nicht mehr durch die fehlende Entscheidungsbefugnis des neutralen Dritten definiert werden können. Hier ist es eindeutig, dass das Mediationsgesetz nicht anwendbar sein soll, wenn der Dritte Entscheidungsbefugnisse besitzt. Mithin liegt eine Mediation auch nicht vor, wenn der Dritte nicht neutral oder unabhängig ist. Der in § 3 in die Pflicht genommene Mediator ist definitionsgemäß in dem Moment kein Mediator, wenn er nicht neutral oder unabhängig ist. Das gesetz kommt dann nicht zur Anwendung.
Nach § 1 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein, damit die Rechtsfolgen des Mediationsgesetzes zur Geltung kommen:
- Mediator:
Nicht erforderlich ist es, dass der Mediator die Mediation als Beruf ausübt. Entscheidend ist die erwartete Rolle im Verfahren. Erforderlich ist jedoch, dass der (Haupt-) Beruf des Mediators diese Rolle erlaubt. Weil die Unabhängigkeit und die Neutralität Definitionsmerkmale sind, ergeben sie Bedingungen für die Annahme einer Mediation. Sie sind nicht etwa eine Konsequenz daraus. Ein Mediator, der nicht neutral, oder unabhängig ist, ist kein Mediator iSd Mediationsgesetzes. Keine Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist schließlich, dass der Mediator eine Ausbildung „sichergestellt hat“. - Mediation:
Es kommt darauf an, dass die Mediation formell als „reine“ Mediation durchgeführt und als Verfahren verstanden wird. Unausgesprochenes Merkmal ist der Abschluss eines Mediationsvertrages.
Die Aufforderung des § 3 Abs 1, auf Umstände hinzuweisen, die Zweifel an der Neutralität und der Unabhängigkeit aufkommen lassen, ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass der Mediator neutral ist (sich so sieht) aber die Medianden die Neutralität in Zweifel stellen könnten.
Zu § 1 Abs. 2 hatte ich schon bei vorliegen des Gesetzentwurfs in meinen „Anregungen“ zum Rechtsausschuss, Bedenken angemeldet. Bis heute hat sich daran nichts geändert.
„Zu § 1 (2)
§ 1, (2) sollte folgende Fassung erhalten:
(2) Ein Mediator ist eine von niemandem abhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Konfliktbetroffenen durch die Mediation führt.
(Hervorhebungen = Änderungen)
Begründung
Im Gesetzentwurf wird zu dieser Stelle in der Begründung lediglich ausgeführt: „Die in § 1 Absatz 2 MediationsG normierte Unabhängigkeit ist vor allem personenbezogen zu verstehen. Sie betrifft in erster Linie die persönliche Unabhängigkeit von den Parteien.“
Dagegen möchte ich größte Bedenken anmelden.
Wenn schon in der Begründung zum Gesetzentwurf davon ausgegangen wird, dass der Mediator bereits definitionsgemäß abhängig sein darf (zumindest schon in der Interpretation (und im Umkehrschluss) des Wortes „unabhängige“ in der Begründung dazu), nämlich Außenstehenden gegenüber, so wird sich dieses auch in der Praxis verwirklichen und die Mediation kann und wird auf längere Sicht von den Betroffenen nicht mehr als taugliches Verfahren angesehen werden. Hier gilt es, nicht schon in der Definition, Hintertüren einzubauen.
Der Mediator hat, wie ein Richter oder ein Notar, ein Schiedsrichter, Schlichter oder Obmann zumindest neutral und unparteiisch zu sein. Selbst der Anschein von Abhängigkeiten von irgendwelchen Personen oder Organisationen darf nicht entstehen.
Wenn die bisherige Definition so bestehen bleibt, so bedeutet sie letztendlich, dass Abhängigkeiten von Außenstehenden grundsätzlich den Status als Mediator nicht berühren sollen.
Damit wäre die Mediationsbewegung in meinen Augen schon am Ende, bevor sie sich überhaupt richtig beweisen konnte. Die Menschen werden es auf Dauer kaum hinnehmen, dass der Mediator schon per definitionem von Außenstehenden abhängig sein kann.
Sollten sich Abweichungen in der Praxis ergeben, so greift die Offenbarungspflicht (§ 3 (1)) ein. Grundsätzlich sollten diese Umstände aber die Ausnahme sein.
Um jedweden Interpretationsspielraum von vorneherein auszuschließen, halte ich die Änderung für unbedingt notwendig. Dies würde nämlich bedeuten, dass bei einem Verstoß gegen § 3 (1) der Mediator u.U. seinen Status verliert. Eine gute (und wie ich befürchte, notwendige) Absicherung gegen Missbrauch, da weitreichende zivilrechtliche Folgen drohen könnten.
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Das Wort „Konfliktbetroffene“ soll verdeutlichen, dass das Gesetz auch für Mediationen gelten soll, die nicht im Zusammenhang mit streitigen rechtlichen Auseinandersetzungen stehen, sondern auch dann, wenn die Mediation im Bereich allgemeiner Problemlösungen angewandt wird“.